Erzeug. chemisch-technischer Produkte, die keine Gifte sind

Basisinformationen

Erzeugung chemisch-technischer Produkte, die keine Gifte* sind ist ein freies Gewerbe, d.h. es sind keine Zugangsvoraussetzungen erforderlich.

*Definition Gifte Gewerbeordnung 1994 §50

4) Als Gifte im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 57 Abs. 1, 104 und 116 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind. 

Chemikaliengesetz 1996

III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften
Begriffsbestimmung
§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:
1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
– „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
– „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
– „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
– „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
– „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
– „Giftig bei Einatmen“ (H331)
oder

3. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
– „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).
Gemische, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 4 der CLP-V sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, gelten bis zum 31. Mai 2017 als Gifte im Sinne des § 35.

Miriam Gaßner

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