FAQ – Fragen, die uns häufig gestellt werden

Das Gewerbe des Hausbetreuers ist ein freies Gewerbe, allerdings ist das Tätigkeitsfeld genau abgegrenzt.

Die genaue Abgrenzung können sie der Ampelkarte entnehmen.

Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben wenden Sie sich gerne an unser Innungsbüro.

Befähigungsnachweis Übersicht

  1.  Meisterprüfung oder    
  2. Studium bzw. FH-Studium (Bauingenieurwesen, Chemie, Technische Chemie) + 1 Jahr fachliche Tätigkeit oder
  3. BHS (Bautechnik, Chemie, Chemieingenieurwesen + 1,5 Jahre fachliche Tätigkeit oder
  4. Werkmeisterschule für Berufstätige + Unternehmerprüfung + 2 Jahre fachliche Tätigkeit oder
  5. 5 Jahre Selbständiger / Betriebsleiter (ununterbrochen) oder
  6. Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder 3 Jahre berufsbildende Schule (Bautechnik, Chemie, Chemieingenieurwesen) + nachfolgend 3 Jahre Selbständiger / Betriebsleiter (ununterbrochen) oder
  7. 2 Jahre anerkannte Ausbildung + 4 Jahre Selbständiger / Betriebsleiter (ununterbrochen) oder
  8. 3 Jahre Selbständiger / Betriebsleiter (ununterbrochen) + 5 Jahre Unselbständiger oder
  9. Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder 3 Jahre berufsbildende Schule (Bautechnik, Chemie, Chemieingenieurwesen) + 5 Jahre Unselbständiger oder
  10. 2 Jahre anerkannte Ausbildung + 6 Jahre Unselbständiger

 

Der Denkmal-, Fassaden- und Gebäude­reiniger ist ein Vollgewerbe mit Meisterprüfung. Es beinhaltet die abwechslungsreichsten Tätigkeiten.

Das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäude­reiniger umfasst imRahmen einer
A     Unterhaltsreinigung,
B     Baureinigung,
C     Zwischenreinigung,
D     Intensivreinigung
E     Grundreinigung,

insbesondere die Durchführung folgender Tätigkeiten:

  • Reinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelages,
  • Reinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelages,
  • Schleifen, Versiegeln, Ölen oder Wachsen eines Holzfußbodens,
  • Anschleifen (Reinigen), Kristallisieren, Polieren, Imprägnieren oder Beschichten eines Steinfußbodens,
  • Reinigung und Nachbehandeln von Doppelböden,
  • Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung,
  •  Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen ,
  • Reinigen und Desinfizieren von Gesundheits­einrich­tungen,
  • Reinigen und Desinfizieren von Reinräumen,
  • Reinigen und Desinfizieren von Küchen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Reinigen von verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen,
  • Reinigen und Nachbehandeln einer Fassade,
  • Reinigen eines Glasdaches oder einer Industrie­verglasung,
  • Reinigen und Nachbehandeln eines Denkmals,
  • Reinigung nach Wasser- oder Brandschäden,
  • Reinigen, Desinfizieren und Entkeimen von Wasserbehältnissen und Wasserrohren.
  • Reinigen und Desinfizieren einer Wellnessanlage oder eines Schwimmbadbereiches oder einer Freizeiteinrichtung,
  • Hydrophobierung von Oberflächen,
  • Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solar­technischen Anlage oder einer Photovoltaikanlage,
  • Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrs­technischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweis­einrichtung,
  • Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,
  • Reinigen und Desinfizieren einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunstabzugsanlage,
  • Reinigen und Desinfizieren aller Oberflächen und gegebenenfalls der sanitären Einrichtungen eines Nah- oder Fernreiseverkehrsmittels und/oder
  • Reinigen einer Verkehrsfläche.
  • Reinigung von Maschinen und Maschinenteilen, Produktions- und Industrieanlagen
  • Reinigung der Oberflächen von Möbeln und Inventar, von Denkmälern und Kunstwerken

Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungs­tätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten:

 

Reinigungstätigkeiten:

  • Reinigung von allen oder wenigsten mehreren Hausbewohnern zugänglichen Stiegen, Gängen, Kellern (ausgenommen Kellerabteile), Waschküchen, Trockenräumen und Liften in Wohngebäuden, soweit sich deren Verschmutzung bloß aus der regelmäßigen und bestimmungsgemäßen Benützung ergibt, Reinigung von Wohnungen nach Art der Hausfrau oder des Hausmannes unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise verwendeten Reiniger und Geräte
  • Fensterputzen, soweit dieses vom Boden aus bzw. durch Inanspruchnahme von Hilfen zum Hoch­steigen bewerkstelligt werden kann, soweit diese Tätigkeit keine Sicherheitsvorkehrungen im Sinne des Arbeitnehmer­Innenschutzgesetzes (AschG) in der jeweils geltenden Fassung erfordert.

!!!    Ausgenommen sind insbesondere Tätigkeiten, die dem Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerhandwerk vorbehalten sind:  z.B.: Fassadenreinigung, Büroreinigung.

einfache Haustechnik­tätigkeiten und Kontrollen:

  • Ein- und Ausschalten von Heizungs- und Lüftungs­anlagen, Funktionskontrolle derselben durch Ablesen der Temperatur und der Druckanzeige,
  • Aufzugwarttätigkeiten,
  • Austausch von Glühbirnen und Leuchtstoffröhren mit Ausnahme von Neonleuchtschriften,
  • Austausch von Sicherungspatronen, bis 63 A, ausgenommen NHPatronen, in laienbedienbaren Verteilerkästen,
  • Funktionskontrolle von Garagentoren durch Öffnen und Schließen, Sichtkontrolle von CO-Warnanlagen,
  • Sichtkontrolle der Drucksteigerungsanlagen, Entleeren und Wiederauffüllen von Unterflurhydranten,
  • Sichtkontrolle der ungehinderten Benützbarkeit von Fluchtwegen, Sichtkontrolle von Spielplätzen sowie Spielgeräten und Müllbehältern.

!!!    Ausgenommen ist insbesondere das dem Immo­bilien­verwaltergewerbe vorbehaltene umfassende Facility-Management wie auch insbesondere Tätig­keiten, die dem Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik, Heizungs- und Lüftungstechnik, dem Schlosser­ge­werbe, dem Gewerbe Mechatroniker für Elektro­maschinenbau und Automatisierung , Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, dem Gewerbe Kommunikations­elektroniker oder dem Elektro­technikgewerbe vorbehalten sind, wie z.B.: die Reparatur oder die qualifizierte Überprüfung von Anlagen.

 

Was ein Schädlingsbekämpfer macht

  1. Bekämpfung aller Arten von Schädlingen und Parasiten (auch auf biologische Weise)
  2. Desinfektion
  3. Bekämpfender und vorbeugender Holzschutz
    1. durch chemischen Holzschutz
    2. durch Begasungen
    3. durch Heißluft- oder sonstige Verfahren
  4. Schwammsanierung durch Begasung, Heißluft und sonstige Verfahren
  5. Gebäudeschutz, insbesonders Taubenbekämpfung und -vergrämung sowie Flamm- und Feuerschutz
  6. Aufbereitung, Zubereitung und Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenbehandlungs-, Holz- und Feuerschutzmitteln
  7. Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen
  8. Unkrautbekämpfung

Im Vorfeld jedes Angebots muss der Gewerbetreibende daher prüfen, welche Tätigkeiten konkret erbracht werden sollen und ob er die dafür gesetzlich geforderte Befähigung besitzt.Tätigkeiten, die der Denkmal-, Fassaden- und Gebäude­reinigung vorbehalten sind, dürfen im Rahmen der Hausbes­orgung/Hausbetreuung nicht - auch nicht teilweise - ausgeführt werden. Unterlässt er dies bzw klärt der Gewerbetreibende den Auftraggeber dazu nicht oder unzureichend auf, macht er sich einer Vertragsverletzung schuldig und im Schadensfall ersatzpflichtig.

Wer einen Auftraggeber bewusst nicht über seine mangelnde Befähigung aufklärt, begeht im Falle eines Schadens eine Täuschung im Sinne des § 108 StGB und ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer ein gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Befähigung zu besitzen, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen; bestraft werden können auch Auftraggeber, die wissen (müssen), dass ihr Auftragnehmer die geforderte Befähigung nicht besitzt.
Auch kann jeder, der ein gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Befähigung zu besitzen, (oder die unzulässige Ausübung fördert) vom berechtigten Mitbewerber auf Unterlassung und Schadenersatz nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen werden.

Wer einen Auftrag an einen nicht befähigten Auftragnehmer vergibt, läuft im Falle eines Schadens Gefahr, vom Gericht die nicht sorgfältige Auswahl als Mitverschulden vorgeworfen zu bekommen und auf einem Teil seines Schadens sitzen zu bleiben. Zudem läuft man Gefahr, von der Versicherung des Auftragnehmers mangels Deckung keine Leistung zu erlangen.
Jeder seriöse Gewerbetreibende verfügt für den Schadensfall über eine aufrechte Haftpflichtversicherung; die Vorlage einer entsprechenden Versicherungs-Bestätigung, aus der auch das versicherte Risiko (= zugelassene Tätigkeiten) hervorgehen, sollte jedem Auftragnehmer kurzfristig möglich sein.

Im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes (öffentliche Auftragsvergabe ab einem geschätzten Auftragswert von netto € 100.000,--) dürfen Aufträge nur an befugte, leistungs­fähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen erfolgen. Im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes sind die Auftraggeber daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Befugnis und Zuverlässigkeit der Auftragnehmer zu prüfen.

Das Gewerbe des Schädlingbekämpfers ist ein reglementiertes Gewerbe, dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Zeugnisse übera) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Chemie, Technische Chemie, Biologie, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, undb) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  3. Zeugnisse übera) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, undb) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Zeugnisse übera) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, undb) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, undc) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  6. Zeugnisse übera) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung undb) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  7. Zeugnisse übera) eine ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter undb) eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  8. Zeugnisse übera) den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.